Warum Privat- und Beihilfe-Versicherte auf ihren Behandlungskosten sitzen bleiben

Immer öfter bericht­en Patien­ten, dass die pri­vate oder Bei­hil­fe-Ver­sicherung nicht die vollen Kosten für ihre Behand­lun­gen beim Phys­io­ther­a­peuten erstat­tet. Die Patien­ten bleiben dann auf einem Teil der Behand­lungskosten sitzen und sind verärg­ert. Was steckt dahin­ter und wie kön­nen Sie dage­gen vorge­hen? zahlen_photocase8689414255984162

Das Prob­lem beste­ht darin, dass es, anders als beim Arzt, keine ein­heitlichen Preise oder eine Gebührenord­nung für die Behand­lungskosten beim Phys­io­ther­a­peuten für Pri­vatver­sicherte gibt. Patient und Phys­io­ther­a­peut müssen vor Behand­lungs­be­ginn ein Hon­o­rar vere­in­baren. Der Ther­a­peut zieht zur Berech­nung des Hon­o­rars den 2,3‑fachen VdEK-Satz (Ver­band der geset­zlichen Ersatz-Krankenkassen) her­an. Dieser wird als ober­ste Gren­ze ange­se­hen. Obwohl diese Berech­nungs­grund­lage rechtlich bestätigt wurde, begrün­den die pri­vat­en Kassen ihre Ablehnung zur Kostenüber­nahme oft damit, dass die Hon­o­rar­forderun­gen zu hoch seien und beziehen sich hier auf die Liste der bei­hil­fe­fähi­gen Höch­st­sätze von 2003. Diese deck­en die Kosten allerd­ings nicht voll­ständig ab und führen so bei Heil- und Hil­f­s­mit­teln zwangsläu­fig zu ein­er Zuzahlung. Das Bun­desmin­is­teri­um des Inneren ver­weist aus­drück­lich auf diese Tat­sache. Solange sich das Hon­o­rar für eine phys­io­ther­a­peutis­che Behand­lung aber inner­halb der oben genan­nten Größenord­nung des VdEK-Satzes bewegt, kann von ein­er angemesse­nen Höhe aus­ge­gan­gen wer­den, bestätigten diverse Gericht­surteile. Dass ver­schiedene Phys­io­ther­a­pie-Prax­en unter­schiedlich hohe Hon­o­rare ver­lan­gen, liegt in ihrer freien Gestal­tungsmöglichkeit. Um einen angemesse­nen Preis zu ermit­teln, muss auch die Behand­lungszeit ein­er einzel­nen Ther­a­pie berück­sichtigt wer­den. Diese fällt meist wesentlich länger aus als bei geset­zlich ver­sicherten Patien­ten, die bei diesen 15 Minuten beträgt. Zudem sollte auch die fach­liche Qual­i­fika­tion der Ther­a­peuten berück­sichtigt und entsprechend vergütet wer­den. Um als staatlich anerkan­nter Phys­io­ther­a­peut neben der klas­sis­chen Krankengym­nas­tik auch spezielle Behand­lungs­for­men, wie Manuelle Ther­a­pie, Behand­lun­gen auf neu­ro­phys­i­ol­o­gis­ch­er Grund­lage, Manuelle Lym­phdrainage oder Krankengym­nas­tik am Gerät durch­führen zu kön­nen, sind zum Teil bis zu zwei Jahre dauernde, teure Fort­bil­dun­gen nötig. Ein beson­ders qual­i­fiziert­er Phys­io­ther­a­peut ver­fügt dann natür­lich über ein größeres Wis­sensreper­toire und kann meist bess­er und schneller diag­nos­tizieren und behan­deln, sodass der Patient schneller wieder gesund ist. Wer­den die Beschw­er­den gle­ich zu Beginn richtig gedeutet und behan­delt, sind zudem weniger Behand­lun­gen nötig. Höhere Kosten einzel­ner Ther­a­pieein­heit­en kön­nen sich so rech­nen. Auch die Ausstat­tung und Lage ein­er Prax­is kön­nen zu unter­schiedlich berech­neten Preisen führen. Da Ver­sicherungs­ge­sellschaften gewinn­­­orientiert arbeit­en müssen, ver­suchen sie einige Aus­gaben auf ihre Ver­sicherungsnehmer abzuwälzen. Teil­weise behaupten sie, der Ther­a­peut nehme unüblich über­höhte Preise und man fordert Patien­ten auf, mit dem Ther­a­peuten zu ver­han­deln oder sich einen gün­stigeren Ther­a­peuten zu suchen. Lassen Sie sich aber nicht durch eine Ablehnung der Kosten­er­stat­tung abschreck­en. Leg­en Sie Wider­spruch ein und ver­weisen Sie auf den 2,3‑fachen VdEK-Satz sowie die fach­liche Qual­i­fika­tion Ihres Ther­a­peuten. Bei vie­len pri­vat­en Ver­sicherun­gen hil­ft es auch, die vor Ther­a­piebe­ginn unter­schriebene Hon­o­rarvere­in­barung der Rech­nung beizule­gen.