Seit dem Jahr 2001 existieren die sogenannten Heilmittelrichtlinien. Diese regeln die Versorgung gesetzlich versicherter Patienten und sind für Therapeuten, Ärzte und Krankenkassen verbindlich. Ein Bestandteil der Heilmittelrichtlinien ist der Heilmittelkatalog.
Er listet auf, welche medizinische Leistung in welcher Menge bei welcher Diagnose vom Arzt verschrieben werden darf. Zu jeder Diagnose gibt es also eine laut Heilmittelrichtlinie angemessene Verordnung. Diese soll dazu führen, dass jeder Versicherte eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung erhält. Welche Leistungen das sind, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA). Dieser setzt sich aus der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zusammen. Therapeuten sind nicht vertreten.
Die Heilmittelrichtlinien entscheiden also darüber, welche physiotherapeutischen Maßnahmen Sie als Patient in welchem Umfang bei Ihrer Erkrankung erhalten. Ohne eine den Heilmittelrichtlinien entsprechende Verordnung des Arztes darf Sie der Physiotherapeut nicht behandeln. Seit dem 1. Juli 2014 ist es Pflicht, dass zu jeder Diagnose der passende ICD-10-Code auf dem Rezept aufgeführt ist. Der ICD-10-Code klassifiziert Krankheiten auf internationaler Ebene. Jede Erkrankung hat einen eigenen Code. Da bei jeder Erkrankung nur bestimmte Möglichkeiten der Therapie erlaubt sind, ist der Physiotherapeut verpflichtet, jedes Rezept darauf zu prüfen, ob die einzelnen Merkmale zusammenpassen („Rezeptprüfpflicht“). Für Physiotherapiepraxen bedeutet das einen erhöhten zeitlichen Verwaltungsaufwand, der nicht bezahlt wird. Bei einem falsch ausgestellten Rezept erhält der Therapeut trotz erbrachter Leistung kein Geld von der Krankenkasse des Versicherten.